AHV-Beitragslücken vermeiden — was Erwerbstätige, Studierende und Auswandernde wissen müssen
AHV-Beitragslücken vermeiden — was Erwerbstätige, Studierende und Auswandernde wissen müssen
In der Schweiz beginnt die AHV-Pflicht früh: Für Erwerbstätige gilt sie ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für Studierende ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer die Regeln kennt und aktiv kontrolliert, kann Beitragslücken vermeiden — und langfristige Renteneinbussen verhindern.
Wie Beiträge erfasst werden
Arbeitgeber melden den Bruttolohn ihrer Angestellten an die zuständige Ausgleichskasse. Für jede versicherte Person führt die Ausgleichskasse ein individuelles Konto und überträgt jährlich die gemeldeten Einkommen. Deshalb empfiehlt es sich, alle drei bis fünf Jahre einen Kontoauszug bei der Ausgleichskasse anzufordern, um Unstimmigkeiten oder fehlende Meldungen frühzeitig zu erkennen.
Mindestbeitrag und Beitragslücken
Der jährliche Mindestbeitrag für AHV/IV/EO liegt aktuell bei CHF 530 — das entspricht einem Bruttojahreslohn von CHF 5’000. Wird dieser Betrag in einem Kalenderjahr nicht erreicht, kann eine Beitragslücke entstehen. Häufige Ursachen sind:
- geringe oder keine Erwerbstätigkeit (z. B. Kurzarbeit, Lücken zwischen Jobs),
- längere Krankheit (Krankentaggelder sind nicht AHV-pflichtig),
- phasenweise Selbständigkeit mit tiefem Einkommen.
Nicht erwerbstätig — was gilt?
Nicht erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag AHV-pflichtig und müssen sich bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons anmelden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Ehepartner erwerbstätig ist und bestimmte Mindesteinkommen erzielt (unselbständiger Bruttojahreslohn ≥ CHF 10’000 oder selbständiges Erwerbseinkommen ≥ CHF 19’400). Solche Fälle sollten immer mit der zuständigen Ausgleichskasse geklärt werden.
Besonderheit Studierende
Studierende ohne Erwerbseinkommen zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 werden, pauschal den Mindestbetrag. Danach richtet sich die Beitragspflicht nach Vermögen und Einkommen. Nach Abschluss des Studiums ist besonders darauf zu achten, dass keine Lücke entsteht — speziell, wenn im selben Jahr keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. In diesem Fall können AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse nachentrichtet werden.
Nachzahlung von Beitragslücken
Fehlende Beiträge können zu Rentenkürzungen führen. Glücklicherweise besteht in der Regel die Möglichkeit, Beitragslücken innerhalb von fünf Jahren nachzuzahlen. Wer also eine Lücke entdeckt, sollte baldmöglichst Kontakt zur Ausgleichskasse aufnehmen und die Konditionen für Nachzahlungen prüfen.
AHV bei Auslandsaufenthalt
Wer die Schweiz für längere Zeit verlässt, ist grundsätzlich nicht mehr obligatorisch AHV-versichert. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden:
- Staatsangehörigkeit: Schweizer/in, EU- oder EFTA-Bürger/in,
- Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA,
- mindestens fünf Jahre ununterbrochene AHV-Versicherung vor dem Wegzug. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ende der obligatorischen Versicherung eingereicht werden — die Frist ist strikt einzuhalten.
Fazit
Regelmässige Kontrolle des Ausgleichskassen-Kontos, frühzeitige Abklärung bei Änderungen im Erwerbsstatus und rechtzeitige Nachzahlungen schützen vor späteren Rentenverlusten. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein Gespräch mit der zuständigen Ausgleichskasse — so vermeiden Sie unangenehme Überraschungen im Rentenalter.
