20.01.2026

Trinkgeld in Zeiten von bargeldloser Zahlung

Silvan Winiger
Treuhänder mit eidg. Fachausweis

Trinkgeld in Zeiten von bargeldloser Zahlung

Seit der Corona-Pandemie ist in der Schweiz zu beobachten, dass immer weniger mit Bargeld bezahlt wird. Diese Entwicklung stellt jedoch vor allem im Zusammenhang mit der Auszahlung von Trinkgeldern in der Gastronomie eine Herausforderung dar. Offiziell wurde das separate Berechnen der Servicedienstleistung in der Gastronomie im Jahr 1974 abgeschafft und der Service ist inklusive. Seitdem fand sich Trinkgeld nicht in der Buchhaltung, da die Trinkgelder direkt aus dem Kassenbestand an die Mitarbeitenden ausbezahlt wurden. Wenn der Kassenbestand nun aber gering oder sogar aufgrund einer cashless-Philosophie gar nicht mehr vorhanden ist, müssen die elektronisch bezahlten Trinkgelder an die Mitarbeitenden überwiesen werden und finden daher Eingang in die Buchhaltung. In diesem Moment tauchen diverse Fragen auf:

  • Wie verhält es sich mit den Sozialabgaben auf Trinkgeld (AHV, ALV, Unfallversicherung etc.)?
  • Ist Trinkgeld mehrwertsteuerpflichtig?
  • Oder stellt das Trinkgeld sogar auf einmal Einkommen für die Mitarbeitenden dar?

Nicht alle Fragen sind abschliessend zu klären, da die verschiedenen gesetzgebenden Institutionen (Steuerverwaltung, Ausgleichskassen etc.) aufgrund der Annahme, dass Trinkgelder nur noch geringfügige Beträge ausmachen, fast keine Informationen dazu bereitstellen.

Was wir wissen:

  • Trinkgelder gehören laut AHV-Verordnung zum massgebenden Lohn, sofern sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10% wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kommuniziert, jedoch nie in Gesetzen, Verordnungen oder Bundesgerichtsentscheiden festgehalten. Sie kann also vorerst nur als Anhaltspunkt verwendet werden. Trinkgelder sind folglich sozialversicherungspflichtig, sofern sie 10% des massgebenden AHV-Jahreslohns eines Mitarbeitenden überschreiten. Das heisst es müssen alle Abzüge darauf vorgenommen werden, die auch beim Lohn berücksichtigt werden.
  • Das Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze führt dann auch dazu, dass das Trinkgeld auf dem Lohnausweis als Einkommen ausgewiesen und entsprechend versteuert werden muss, da stark anzunehmen ist dass die Steuerämter der Wesentlichkeitsgrenze des BSV folgen. Das heisst die Mitarbeitenden müssen das Trinkgeld in der Steuererklärung angeben und versteuern. Bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden wird der Gesamtbetrag von Lohn und Trinkgeld für die Tarifeinstufung berücksichtigt.
  • Trinkgeld ist nicht mehrwertsteuerpflichtig, solange es auf der Rechnung separat und nicht mit Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, in der Buchhaltung nicht in die Erfolgsrechnung gebucht wird und 1:1 an die Mitarbeitenden weiterverteilt wird.

Was dies für die Umsetzung im Betriebsalltag bedeutet:

Die Mitarbeitenden müssen die bar erhaltenen Trinkgelder abliefern. Das eingenommene Trinkgeld (sowohl cash als auch cashless) muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Es muss ebenfalls dokumentiert werden, wie viel Trinkgeld jede/r Mitarbeitende erhält. Es dürfen keine Abzüge gemacht werden (handling fee, Kreditkartenkommissionen etc.). Sobald die Wesentlichkeitsgrenze von 10% des Jahreslohns überschritten wird, muss das gesamte erhaltene Trinkgeld (nicht nur der Anteil über den 10%) rückwirkend mit den Sozialversicherungen und bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden mit der Quellensteuer abgerechnet werden. Das Trinkgeld muss dann zudem auf dem Lohnausweis als Lohnbestandteil ausgewiesen werden. Das Trinkgeld muss in der Buchhaltung auf einem Durchlaufkonto in der Bilanz verbucht werden, das nach der Auszahlung an die Mitarbeitenden keinen Saldo mehr ausweisen darf.

Im Zusammenhang mit dem L-GAV ist noch festzuhalten, dass der Mindestlohn ohne die Berücksichtigung allfälliger Trinkgelder, die Lohnbestandteile sind, erreicht werden muss.